SchlHOLG - Beschluss vom 19.05.2000
13 UF 260/98
Normen:
GKG (1975) § 17 Abs. 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 35
OLGReport-Schleswig 2000, 477

Streitwert bei Klageerhöhung betreffend Unterhalt

SchlHOLG, Beschluss vom 19.05.2000 - Aktenzeichen 13 UF 260/98

DRsp Nr. 2000/9347

Streitwert bei Klageerhöhung betreffend Unterhalt

Die Erhöhung der Klageforderung über den Jahresunterhalt hinaus führt nicht zu einem höheren Streitwert.

Normenkette:

GKG (1975) § 17 Abs. 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der ursprünglichen Klage geforderte Betrag maßgeblich ist und eine Klageerhöhung nur insoweit und von demjenigen Zeitpunkt an den Streitwert erhöht, als sie den Unterhalt in den ersten zwölf Monaten nach Einreichung der ursprünglichen Klage betrifft. Der Senat folgt damit nicht der Ansicht des OLG Karlsruhe (2 WF 131/98), sondern der des OLG München = OLG Report München, Bamberg, Nürnberg 2000, S. 73). Nach dem klaren Gesetzesbefehl sollen die ersten zwölf Monate maßgeblich sein. Die Klageerweiterung ist, worauf die Gegenvorstellungen zu Recht hinweisen, zwar auch eine "neue" Klage; sie kann aber nicht bewirken, daß der Unterhaltszeitraum vor der Erweiterung des Klagantrages als streitwertmäßig nicht existent behandelt wird. Auch dieser Unterhaltszeitraum vor der Erhöhung ist Streitgegenstand.