Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen vom 07.02.2014 (AZ: 104 F 493/10) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 40.000,00 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04.11.2010 im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleichszahlung in Anspruch genommen.
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