Die Beschwerde richtet sich gegen einen Streitwertbeschluss, mit dem das Familiengericht den Wert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB auf das 12fache der monatlichen Kaltmiete der Immobilie festgelegt hat. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber nur die 6fache Miete, die sie zudem auf einen niedrigeren Monatsbetrag schätzt, für maßgeblich.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Die Annahme des Familiengerichts, die Monatsmiete des Anwesens (Einfamilienhaus mit Garage in ländlicher Lage auf 810 m² großem Grundstück) sei mit insgesamt 800,00 EUR zu bewerten, hält sich im Rahmen eines sachgerechten Schätzungsermessens. Den vom Familiengericht festgesetzten Gegenstandswert erachtet der Senat auch im Übrigen für zutreffend.
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