OLG Rostock - Beschluss vom 12.04.2007
10 WF 72/07
Normen:
GKG § 48 Abs. 2, Abs. 3 ; SGB II § 19 § 20 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 318
NJW-RR 2007, 1152
OLGReport-Rostock 2007, 735
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 66/06

Streitwert für Ehescheidungsverfahren von ALG-II-Empfängern

OLG Rostock, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 10 WF 72/07

DRsp Nr. 2007/8673

Streitwert für Ehescheidungsverfahren von ALG -II-Empfängern

Der Streitwert der Ehesache wird nicht durch die Höhe von ALG II - Leistungen bestimmt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2, Abs. 3 ; SGB II § 19 § 20 ;

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht in einem Scheidungsverfahren im Hinblick darauf, dass beide Parteien bei Anhängigkeit der Scheidungsklage ALG II - Empfänger gewesen sind, den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005 (FamRZ 2006,24 f.) die Ansicht vertritt, maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes sei der dreifache Betrag der Summe der Bezüge der Parteien aus dem ALG II.

II. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.