I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht in einem Scheidungsverfahren im Hinblick darauf, dass beide Parteien bei Anhängigkeit der Scheidungsklage ALG II - Empfänger gewesen sind, den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005 (FamRZ 2006,24 f.) die Ansicht vertritt, maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes sei der dreifache Betrag der Summe der Bezüge der Parteien aus dem ALG II.
II. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|