In Ehesachen ist der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen.
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