Die Beschwerde ist begründet.
Verlangt war monatlicher Getrenntlebensunterhalt in Höhe von DM 722 ab Rechtshängigkeit, die am 6.4.98 eingetreten ist. Die Ehe der Parteien ist seit 13.8.98 rechtskräftig geschieden.
Der Streitwert für die Klage vom 15.1.98 bemißt sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Zeitraum 6.4.98 bis 13.8.98 und beträgt daher DM 3.080,54.
Ob der Streitwert eines Verfahrens auf Getrenntlebensunterhalt gemäß § 17 Abs.1 GKG auch dann auf den Jahresbetrag der geforderten Leistung festzusetzen ist, wenn im Ergebnis Unterhalt für weniger als ein Jahr geschuldet wird, ist streitig.
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