1.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat (§§ 515 Abs. 3 ZPO, 26 Nr.
2.
Die Bemessung des Streitwertes des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 GKG, und zwar in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Die grundsätzlich ab Beginn des Jahres 2002 geltenden Änderungen durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der
2.1.
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