OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.03.2007
18 WF 13/07
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 § 94 Abs. 1 Nr. 2, 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2008, 44
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 164/06

Streitwert und Anwaltsgebühren bei Vertretung beider Eltern im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 18 WF 13/07

DRsp Nr. 2008/14161

Streitwert und Anwaltsgebühren bei Vertretung beider Eltern im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens

Bei einer Entscheidung über die elterlicher Sorge, die den Eltern gemeinsam zusteht, handelt um eine Angelegenheit i.S.d. §§ 94 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO, weshalb eine Verdoppelung des Gegenstandswertes wegen der Vertretung beider Eltern durch einen Verfahrensbevollmächtigten nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 § 94 Abs. 1 Nr. 2, 4 ;

Gründe:

I. In dem elterlichen Sorgeverfahren betreffend die Kinder S., F., Se., Fl. und A. L., vertritt der Beschwerdeführer die Beteiligten zu 1. und 2., die Kindeseltern. Das Verfahren ruht faktisch seit dem 04.08.2006 im Hinblick auf eine durch die Kindesmutter, die Beteiligte zu 1., am 30.10.2006 begonnene stationäre Langzeitentwöhnungstherapie.

Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 08.12.2006 wurde der Gegenstandswert mit dem angefochtenen Beschluss auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligtenvertreters vom 22.12.2006 mit welcher er vorträgt, im Hinblick auf die Vertretung beider Eltern sei von einer der subjektiven Klagehäufung entsprechenden Konstellation auszugehen, weshalb bezüglich jeden Elternteiles ein Gegenstandswert von 5.000,-- EUR anzunehmen und gem. §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 RVG diese beiden Gegenstandswerte zu addieren seien.