OLG Köln - Beschluss vom 02.10.2014
25 UF 83/14
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 323 F 90/13

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Verurteilung zur Auskunft über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen im Rahmen eines isolierten Güterrechtsverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 25 UF 83/14

DRsp Nr. 2015/20376

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Verurteilung zur Auskunft über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen im Rahmen eines isolierten Güterrechtsverfahrens

1. Der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft über das Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. 2. Ist der Antragsgegner selbst in der Lage, bei überschaubarem Zeitaufwand diese Aufstellung vorzunehmen, so ist nicht davon auszugehen, dass der hierzu erforderliche Gesamtaufwand einen Gegenwert von 600 EUR übersteigen würde.

Tenor

1.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

2.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 9. April 2014 - 323 F 90/13 - wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.