Der Streitwert errechnet sich wie folgt:
1. Klageantrag Ziffer 2:
Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine um (2.011,59 DM x 50% =) 1.005,79 DM höhere monatliche Versorgungsrente zu bezahlen (Schriftsatz vom 21. Dezember 1992, GA I 25). Der Streitwert ist insoweit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO zu bemessen. Dabei ist § 9 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I S. 50, im folgenden: RpflEntlG) anzuwenden. Das ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - V ZR 172/93 -).
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