Eine Partei hat gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde und gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe - fristgerecht - sofortige Beschwerde eingelegt und beide Rechtsbehelfe begründet. Das FamG hat in einer Verfügung nur vermerkt, dass "der Beschwerde" nicht abgeholfen wird; welche der Rechtsbehelfe gemeint ist, ggf. ob beide betroffen sein sollen, ist nicht erkennbar.
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