Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Ausschluss der Anrechnung von Kindergeld
BVerfG, Beschluß vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 356/01
DRsp Nr. 2001/8641
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Ausschluss der Anrechnung von Kindergeld
Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Neuregelung der hälftigen Anrechnung des Kindergeldes gem. § 1612b Abs. 5BGB ist unzulässig, da dem Barunterhaltspflichtigen offensteht, Einwendungen gegen die Art und Höhe der Kindergeldanrechnung sowohl im Rahmen einer Leistungs-, Abänderungs- oder Feststellungsklage als auch im vereinfachten Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung oder zur Abänderung von Unterhaltstiteln geltend zu machen. Dass der Unterhaltspflichtige zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen oder schon jetzt zu Dispositionen veranlasst würde, die er später nicht mehr korrigieren könnte, ist nicht ersichtlich.