A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit des § 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand vom 27. Juli 1948 (HATG NRW), soweit es einen Hausarbeitstag weiblichen, aber nicht männlichen alleinstehenden Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand gewährt.
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1. Die Gewährung des Hausarbeitstages geht zurück auf § 2 Abs. 1 Buchst. b der Anordnung des Reichsarbeitsministers über Arbeitszeitverkürzung für Frauen, Schwerbeschädigte und minderleistungsfähige Personen (Freizeitanordnung) vom 22. Oktober 1943 (Reichsarbeitsblatt I S. 508). Bedingt durch die Kriegsverhältnisse mußten in immer stärkerem Maße Frauen als Arbeitskräfte herangezogen werden. Der Doppelbelastung mit Berufs- und Hausarbeit wurde durch die Gewährung eines unbezahlten Hausarbeitstages Rechnung getragen.
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