SG Stuttgart, vom 26.11.1958 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 V 1124/58
Telnichtigkeit des § 43 BVersG
BVerfG, Urteil vom 24.07.1963 - Aktenzeichen 1 BvL 101/58
DRsp Nr. 1996/7617
Telnichtigkeit des § 43 BVersG
»1. Auch wenn - wie im Bundesversorgungsgesetz - in Anknüpfung an zurückliegende Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gesetzlich neue Ansprüche geschaffen werden, muß die durch Art. 3 Abs. 2GG gebotene Gleichbewertung der Unterhaltsleistung der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende beachtet werden.2. Die erschwerenden Voraussetzungen der Witwenrente in § 43Bundesversorgungsgesetz (BVersG) vom 20. Dezember 1950 - BGBl. S. 791 - (überwiegende Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau, bedingt durch Erwerbsunfähigkeit des Mannes) sind mit Art. 3 Abs. 2 und 3GG vereinbar.3. Die weitere Erschwerung der Witwenrente durch die Voraussetzungen, daß der Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst der Frau geleistet worden und daß der Mann gegenwärtig bedürftig sei, ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3GG unvereinbar.4. Die Erschwerung der Waisenrente in § 45 Abs. 5 Satz 1 BVersG allein für die Kinder verheirateter Frauen, die an den Folgen einer Kriegsschädigung gestorben sind, durch die Voraussetzung überwiegender Unterhaltsleistung der Mutter ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 und mit Art. 6 Abs. 1GG unvereinbar.«