BVerfG - Urteil vom 24.07.1963
1 BvL 101/58
Normen:
BVersG § 43 § 45 Abs. 5 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 38
AP Nr. 80 zu Art. 3 GG
DÖV 1965, 287
FamRZ 1963, 505
JZ 1963, 639
NJW 1963, 1727
SGb 1963, 11
ZfS 1963, 327
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.11.1958 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 V 1124/58

Telnichtigkeit des § 43 BVersG

BVerfG, Urteil vom 24.07.1963 - Aktenzeichen 1 BvL 101/58

DRsp Nr. 1996/7617

Telnichtigkeit des § 43 BVersG

»1. Auch wenn - wie im Bundesversorgungsgesetz - in Anknüpfung an zurückliegende Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gesetzlich neue Ansprüche geschaffen werden, muß die durch Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichbewertung der Unterhaltsleistung der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende beachtet werden.2. Die erschwerenden Voraussetzungen der Witwenrente in § 43 Bundesversorgungsgesetz (BVersG) vom 20. Dezember 1950 - BGBl. S. 791 - (überwiegende Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau, bedingt durch Erwerbsunfähigkeit des Mannes) sind mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.3. Die weitere Erschwerung der Witwenrente durch die Voraussetzungen, daß der Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst der Frau geleistet worden und daß der Mann gegenwärtig bedürftig sei, ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG unvereinbar.4. Die Erschwerung der Waisenrente in § 45 Abs. 5 Satz 1 BVersG allein für die Kinder verheirateter Frauen, die an den Folgen einer Kriegsschädigung gestorben sind, durch die Voraussetzung überwiegender Unterhaltsleistung der Mutter ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 und mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.«

Normenkette:

BVersG § 43 § 45 Abs. 5 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A.