Testamentserrichtung: Namenskürzel als eigenhändige Unterschrift
OLG Celle, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 22 U 119/94
DRsp Nr. 1996/29083
Testamentserrichtung: Namenskürzel als eigenhändige Unterschrift
1. Ein Namenskürzel unter dem Testament genügt den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift i.S. von § 385 Satz 1 Halbs. 1 ZGB, wenn sich - in Verbindung mit der angegebenen Anschrift und dem bezeichneten Verwandtschaftsverhältnis zu dem Bedachten - die Identität des Testators hinreichend eindeutig feststellen läßt.2. Zum Erbschaftsherausgabeverlangen eines (vermeintlichen) Miterben.