Die Parteien haben am 28. Januar 1977 geheiratet. Seit dem 14. Juli 1977, als der Beklagte aus der Ehewohnung auszog, leben sie voneinander getrennt. Über die Gründe der Trennung besteht Streit.
Die Klägerin, die vier Kinder im Alter zwischen 7 und 16 Jahren aus früheren Ehen zu betreuen hat und deshalb nicht erwerbstätig ist, hat den Beklagten, der als Bergmann monatlich ca. 1.600 DM netto verdient, auf Zahlung eines monatlichen Unterhalte von 500 DM in Anspruch genommen. Familiengericht und Oberlandesgericht haben nach den Anträgen der Klägerin erkannt. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin einen Unterhaltsanspruch zugesprochen, ohne der Frage nachzugehen, welche Grunde zur Trennung der Parteien geführt haben und wem sie zuzurechnen sind.
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