Die gemäß §§ 620 c,
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Grundsätzlich hat derjenige, der ein weiteres Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten ablehnt, die Ehewohnung zu verlassen. Nur wenn dies eine unbillige Härte darstellen würde, kann es gerechtfertigt sein, den anderen Ehegatten der Ehewohnung zu verweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 1361 b Abs. 1 BGB um eine Ausnahmevorschrift handelt. An die Annahme einer unbilligen Härte sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Unannehmlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der Wohnung eintreten, sind von der Antragsgegnerin hinzunehmen, soweit sie sich unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers nicht als unerträglich darstellen.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|