Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der am 09.07.2012 durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 28.06.2012 ( 2 F 71/11) unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt:
Die Annahme des Kindes F. Z., geboren am ... in ..., durch die Beteiligten S. Z. und F. Z., wohnhaft ..., gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Gemeindegerichts zu Rahovec / Republik Kosovo, vom 01.10.2010 (Aktenzeichen Nr.: 86/2009) wird anerkannt.
2. 3.
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