OLG Köln - Beschluss vom 18.07.2011
4 WF 140/11
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; FamFG § 89 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 246/07

Überprüfung einer Ordnungsgeldfestsetzung zur Vollstreckung einer Herausgabeanordnung hinsichtlich eines Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 4 WF 140/11

DRsp Nr. 2011/13655

Überprüfung einer Ordnungsgeldfestsetzung zur Vollstreckung einer Herausgabeanordnung hinsichtlich eines Kindes

Der Vollstreckungsschuldner einer Herausgabeanordnung hinsichtlich eines Kindes kann im Vollstreckungsverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, eine im Übrigen eingeräumte Missachtung einer Umgangsanordnung sei nicht mutwillig und willkürlich, da es nicht Sache des Vollstreckungsverfahrens ist, die Motive, die zu den beanstandeten Umgangsrechtsverhinderungen geführt haben, im Einzelnen zu überprüfen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.05.2011 - 49 F 246/07 -, mit welchem gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt worden ist, wird auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; FamFG § 89 Abs. 1;

Gründe