OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.10.1996
3 WF 55/96
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1605 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 361
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 13.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 9/96

Umfang der Auskunftsverpflichtung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.1996 - Aktenzeichen 3 WF 55/96

DRsp Nr. 1997/5465

Umfang der Auskunftsverpflichtung

1. Die Auskunftsverpflichtung gemäß § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB i.V.m. § 1605 BGB bezieht sich auf Einkünfte und Vermögen, also Einkommensquellen, die Grundlage für die Unterhaltsbestimmung sind; dies auch nur, soweit die Auskunft zur Unterhaltsbestimmung notwendig ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich damit nicht auf persönliche Umstände, die für die Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sind, wie etwa Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes und auch nicht auf sonstige Umstände, wie etwa die Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Soweit in Rechtsprechung (OLG Bamberg, FamRZ 1986, 492) und Literatur überwiegend ein entgegenstehender Standpunkt vertreten wird, vermag sich der Senat dieser Meinung nicht anzuschließen.2. Für eine ausgedehntere Auskunftsverpflichtung findet sich im Gesetz keine Grundlage. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist eine Erweiterung der Auskunftsverpflichtung nicht geboten.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1605 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe für den weiter geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin verweigert.

I.