OLG Bamberg - Beschluss vom 05.07.2017
2 WF 243/16
Normen:
RVG § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 0222 F 1926/15

Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Scheidungsfolgenvergleich

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 2 WF 243/16

DRsp Nr. 2018/10382

Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Scheidungsfolgenvergleich

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Scheidungsfolgenvergleich umfasst auch Regelungen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bamberg vom 06.10.2016 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung mit Beschluss vom 08.11.2016 abgeändert und die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten in dem Vergleich vom 13.10.2016 aufgehoben.

2.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 22.12.2015 Verfahrenskostenhilfe für das zu diesem Zeitpunkt anhängige Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich bewilligt. Mit Beschluss vom 16.08.2016 hat es die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf die Folgesache Zugewinnausgleich erstreckt und mit weiterem Beschluss vom 06.10.2016 auf die beabsichtigte Scheidungsfolgenvereinbarung gem. Schriftsatz vom 04.10.2016, insoweit beschränkt auf die Einigungsgebühr.