Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.03.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 29.02.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.03.2008 (Bl. 27 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 29.02.2008 (Bl. 25 PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet. Das Familiengericht hat die Erinnerung des Antragstellers vom 14.11.2007 (Bl. 20 PKH-Heft) gegen die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr für den Gegenstand "Umgangsrecht" zu Recht zurückgewiesen.
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