Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 4. März 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen vom 12. Februar 2015 abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Betreuungsunterhalt für den Zeitraum von Januar bis Juli 2014 in Höhe von 2.800,- € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 sowie ab August 2014 monatlich Betreuungsunterhalt in Höhe von 400,- € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin zu 6/10, der Antragsgegner zu 4/10.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.670,- € festgesetzt.
I)
Gegenstand des Verfahrens ist Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB für die Zeit ab Januar 2014.
1. 2.
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