BGB § 1836e Abs. 1 S. 1, 3 ; BSHG § 92 c Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 576
OLGReport-Schleswig 2004, 147
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 27.05.2003
Umfang der Haftung des Erben für Kosten der Betreuung
SchlHOLG, Beschluss vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 2 W 94/03
DRsp Nr. 2004/5778
Umfang der Haftung des Erben für Kosten der Betreuung
»§ 1836 e Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz BGB; 92 c Abs. 3 Nr. 1 BSHG (Schonvermögen) gelten bei der unmittelbaren Inanspruchnahme der Erben durch den Betreuer - also nicht erst bei einem Regress durch die Landeskasse - entsprechend.«
Normenkette:
BGB § 1836e Abs. 1 S. 1, 3 ; BSHG § 92 c Abs. 3 Nr. 1 ;
Entscheidungsgründe:
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