OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.07.2015
6 WF 123/15
Normen:
RVG VV Nr. 3104; RVG VV Nr. 3101; RVG VV Nr. 1003; RVG VV Nr. 1000; RVG § 48; RVG § 45;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 24/14
AG Speyer, vom 22.01.2015

Umfang der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines sog. Mehrvergleichs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 6 WF 123/15

DRsp Nr. 2016/16148

Umfang der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines sog. Mehrvergleichs

Beim sog. Mehrvergleich umfasst die Vergütung, die dem im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewähren ist, regelmäßig auch die mit dem Vergleichsabschluss zusammenhängenden sonstigen Gebühren (neben der Einigungsgebühr auch Verfahrensgebühr; Terminsgebühr) jedenfalls dann, wenn zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand der Mehrvergleichs ein enger Zusammenhang besteht (hier: Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung und weitergehende Umgangsregelung; bzw. vorläufige - einstweilige Anordnung - und endgültige Regelung der Kindesunterhaltes).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts Speyer vom 22. Januar 2015 dahin geändert, dass die an die Rechtsanwälte B... zu zahlende Vergütung auf

1.685,04 €

festgesetzt wird.

II.

Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG VV Nr. 3104; RVG VV Nr. 3101; RVG VV Nr. 1003; RVG VV Nr. 1000; RVG § 48; RVG § 45;

Gründe

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg.