Entscheidungsgründe:
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Verfahrenspflegerin ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG anzusehen und als solche zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 300 DM gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG erreicht. Denn die Verfahrenspflegerin hat Vergütung und Auslagenersatz von insgesamt 1.095,13 DM geltend gemacht, während das Amtsgericht Vergütung und Auslagen von insgesamt 646,05 DM festgesetzt hat, so dass sich für die Verfahrenspflegerin eine Beschwer von 449,08 DM (= 1.095,13 DM - 646,05 DM) ergibt.