Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. September 2009 werden aufgehoben.
Das Standesamt wird angewiesen, für das eingangs genannte Kind als dritten Vornamen "Bock" in das Geburtenregister einzutragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
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