OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2011
20 W 284/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 12; BGB § 1626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 685/09

Umfang des Namensrechts der Eltern; Zulässigkeit des Führens des Familiennamens eines Elternteils als einer von mehreren Vornamen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 20 W 284/10

DRsp Nr. 2011/17006

Umfang des Namensrechts der Eltern; Zulässigkeit des Führens des Familiennamens eines Elternteils als einer von mehreren Vornamen

Das Recht der Eltern auf freie Wahl der Vornamen für ihr Kind umfasst auch die Möglichkeit, den von dem Kind nicht geführten Familiennamen eines Elternteils zu dessen weiterem Vornamen zu bestimmen und ist nur dort eingeschränkt, wo konkrete, im Einzelfall nachvollziehbare Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu erwarten sind. Deshalb kann "Bock" neben zwei weiteren eindeutig weiblichen Vornamen für ein Mädchen zulässig sein, da für das Kind ein Bezug zu der koreanischen Herkunft und Bedeutung dieses Namens erkennbar ist und dessen Verwendung im Alltag wie üblich unterlassen werden kann.

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. September 2009 werden aufgehoben.

Das Standesamt wird angewiesen, für das eingangs genannte Kind als dritten Vornamen "Bock" in das Geburtenregister einzutragen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 12; BGB § 1626 Abs. 1;

Gründe: