Die Beschwerde der Mutter, mit der sie die Wiederherstellung ihrer vollen elterlichen Sorge für ihre Tochter C., hilfsweise ein intensiveres sich zeitlich gestaffelt ausweitendes Umgangsrecht erstrebt, ist nur teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet.
Elterliche Sorge:
Wegen einer zumindest bis auf Weiteres bestehenden Gefährdung des Kindeswohls, ist gemäß § 1666 Abs. 1 BGB zwar nicht die Entziehung der gesamten elterlichen Sorge, jedoch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C. auf das Jugendamt begründet.
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