1. Einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde steht die erhobene "Besetzungsrüge zum Senat" nicht entgegen. Ein solcher Rechtsbehelf existiert nicht. Zur Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde einschließlich aller damit zusammenhängenden Verfahrensfragen ist allein die gemäß §
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