OLG Brandenburg - Urteil vom 05.06.2007
10 UF 6/07
Normen:
BGB § 204 § 1610 Abs. 2 ; HRG § 10 Abs. 2 ; BAföG § 15a ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 549/04

Unterhaltsanspruch der studierenden Kinder gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Finanzierung des Studiums

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 10 UF 6/07

DRsp Nr. 2007/12056

Unterhaltsanspruch der studierenden Kinder gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Finanzierung des Studiums

1. Die vom Finanzamt erstatteten Steuer sind als Einkommen zu berücksichtigen und zählen somit zu den unterhaltsrelevanten Einkünften. 2. Der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung und Neigung entsprechenden Berufsausbildung ergibt sich aus § 1610 Abs. 2 BGB. Wählt das Kind ein Hochschulstudium, so erstreckt sich die Unterhaltspflicht grundsätzlich auf die gesamte Studiendauer bis zum Regelabschluss. Überschreitet das Kind hierbei die Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz, so wird allein dadurch der Unterhaltsanspruch noch nicht ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 204 § 1610 Abs. 2 ; HRG § 10 Abs. 2 ; BAföG § 15a ;

Entscheidungsgründe:

A. Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten laufenden und rückständigen Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab 1/2002.