Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Dem Kläger ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang weitergehend Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Auch insoweit bietet die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
1.
Auszugehen ist auf Grund des Beschwerdevorbringens, wie auch vom Amtsgericht in seiner teilweisen Abhilfeentscheidung angenommen, von einem Nettoeinkommen der Mutter des Klägers von rund 2.236 EUR. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge von 253 EUR verbleiben 1.983 EUR.
2.
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