OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.2014
5 UF 195/14
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1618a;
Fundstellen:
NZFam 2015, 634
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 245 F 2606/13

Unterhaltsansprüche eines ein freiwilliges soziales Jahr absolvierenden JugendlichenBerechnung des Unterhalts bei großer Entfernung zum Studienort und hohen Fahrtkosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 5 UF 195/14

DRsp Nr. 2015/15705

Unterhaltsansprüche eines ein freiwilliges soziales Jahr absolvierenden Jugendlichen Berechnung des Unterhalts bei großer Entfernung zum Studienort und hohen Fahrtkosten

1. Einem unterhaltsberechtigten Jugendlichen steht auch während der Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres ein Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen seine unterhaltsverpflichteten, leistungsfähigen Eltern zu. 2. Soweit sich studierende oder noch in Berufsausbildung befindliche Kinder dazu entschließen, weiterhin bei dem früher betreuenden Elternteil zu wohnen und eine nicht unerhebliche Entfernung zum Ausbildungsort dadurch in Kauf nehmen, dass sie einen Wagen anschaffen und nicht unbeachtliche Fahrtkosten auf sich nehmen, ist anerkannt, dass im Einzelfall eine Bedarfsermittlung nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern unterbleiben kann und der Unterhaltsberechtigte dann so zu behandeln ist, als habe ein Umzug an den Ausbildungsort stattgefunden. 3. Da Eltern und Kinder einander gemäß § 1618a BGB zu Beistand und Rücksicht verpflichtet sind, sind die Interessen des Unterhaltsberechtigten, seinen Wohnort bei der Mutter beizubehalten und die Interessen des Unterhaltsverpflichteten an der Reduzierung seiner Unterhaltspflicht gegeneinander abzuwägen.