I.
Die am 10.10.1994 geborene und - nach Aufhebung der Beistandschaft - von ihrer Mutter vertretene Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 100 % der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragverordnung in Anspruch, und zwar für die Zeit ab Dezember 2005.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Gegen diese ihm am 19.03.2007 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 13.04.2007 Berufung eingelegt, die er am 08.05.2007 begründet hat. Er meint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil sie in der streitigen Zeit Leistungen nach dem
Der Beklagte beantragt,
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