OLG Stuttgart - Urteil vom 25.08.2002
16 UF 458/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1353 § 1570 § 1577 § 1578 Abs. 1 Satz 1 § 1581 Satz 1 § 1610 § 161 b Abs. 1 § 1612b Abs. 2 § 1612b Abs. 5 § 1612b Abs. 5 BGB (a.F.) ;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart - Bad Cannstatt - 5 F 594/00,

Unterhaltsbedarf in Mangelfällen unter Berücksichtigung ehelicher Verantwortungsgemeinschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2002 - Aktenzeichen 16 UF 458/01

DRsp Nr. 2004/15255

Unterhaltsbedarf in Mangelfällen unter Berücksichtigung ehelicher Verantwortungsgemeinschaft

1. Mit der Neufassung des § 1353 BGB hat der Gesetzgeber den Charakter der Ehe als Verantwortungsgemeinschaft besonders betont; diesem Verständnis der Ehe wird eine Auslegung unterhaltsrechtlicher Bestimmungen nicht gerecht, die wirtschaftliche Solidarität zwischen Ehegatten weniger weit reichen lässt als die Verantwortung das Sozialstaates (der Allgemeinheit) für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz eines jeden ihrer Angehörigen (die durch das Sozialhilferecht bewirkt wird).2. Eine Bedarfsbestimmung, die sich nur an den vorhandenen finanziellen Mitteln, nicht aber an den fortbestehenden Bedürfnissen orientiert, ignoriert den Wert der Haushaltsführung und verlagert trennungsbedingte Nachteile einseitig auf den infolge der ehelichen Arbeitsteilung bedürftigen Ehegatten.3. Die Anerkennung eines Mindestbedarfs im Ehegattenunterhaltsrecht in all den Fällen, in denen die herkömmliche Bedarfsberechnung zur Unterschreitung des Existenzminimums des Unterhaltsberechtigten führt, wird dem Umstand gerecht, dass es sich bei den Unterhaltsfällen um Massenerscheinungen handelt, auf die aus Vereinfachungsgründen notwendig eine pauschalierende und typisierende Berechnungsmethode anzuwenden ist.