OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2007
10 WF 97/07
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 476/06

Unterhaltshöhe bei nachehelicher Unterhaltspflicht, Einkommensermittlung des betreuuenden Elternteiles

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 10 WF 97/07

DRsp Nr. 2007/12057

Unterhaltshöhe bei nachehelicher Unterhaltspflicht, Einkommensermittlung des betreuuenden Elternteiles

Leistet der unterhaltspflichtige Elternteil Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames Kind mit dem Anspruchsteller, ist der Regelunterhalt für das Kind vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil seinerseits barunterhaltspflichtig gegenüber dem Kind ist und dieser Unterhaltszahlung nicht nachkommen kann.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Über den im Tenor der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 10.4.2007 genannten Umfang hinaus bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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