Der am 10.04.1985 geborene Beklagte ist das eheliche Kind aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Klägerin und des gesetzlichen Vertreters des Beklagten. Die elterliche Sorge ist dem Vater übertragen, bei dem der Beklagte lebt.
Mit Vergleich vom 27.06.1989 verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 226,- DM an den Beklagten. Diesen Unterhalt, der ab dem 6. Lebensjahr des Beklagten auf 318,-- DM im Monat entsprechend der Nürnberger Tabelle unter Berücksichtigung des Kindergeldes, das der gesetzliche Vertreter des Beklagten bezieht, erhöht wurde, bezahlte die Klägerin bis einschließlich Mai 1993. Im März 1993 brachte die wieder verheiratete Klägerin ein Kind zur Welt. Sie gab hierauf nach der Geburt dieses Kindes ihre Berufstätigkeit auf. Die Klägerin bezieht zur Zeit 600,- monatlich Mutterschaftsgeld, für das Familieneinkommen sorgt ihr berufstätiger Ehemann. Weitere Einkünfte hat die Klägerin nicht.
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