Die am 26. April 1963 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen erster, geschiedener Ehe. Sie lebt bei der (berufstätigen) Mutter, der die elterliche Gewalt übertragen ist.
Der Beklagte ist seit dem Jahre 1969 wieder verheiratet. Aus der zweiten Ehe ist eine am 17. März 1970 geborene Tochter hervorgegangen. Die jetzige Ehefrau des Beklagten ist ganztags als Verwaltungsangestellte berufstätig und finanziert mit ihrem Gehalt den Familienunterhalt. Der Beklagte, der bis vor rund sieben Jahren Gelegenheitsarbeiten verrichtet hatte und unter anderem als Kellner tätig war, geht seitdem keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern führt in der Ehe den Haushalt und versorgt die Tochter aus der zweiten Ehe.
Der Beklagte ist seit April 1976 zu einem Fünftel an einer Erbengemeinschaft beteiligt, die Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks in E.-F. ist.
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