1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 20. Februar 2008, Az.: 11 F 18/08 UK, abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Kläger sind die minderjährigen Kinder des Beklagten und leben bei der - von ihm inzwischen geschiedenen - Kindesmutter. Der Beklagte sitzt seit 1. Dezember 2006 wegen - teils schweren - sexuellen Missbrauchs der minderjährigen Halbschwester der Kläger in Haft; er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 30. Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, deren Rest er noch verbüßt.
Nach dem - nicht substantiiert bestrittenen - Tatsachenvortrag der Kläger erzielte der Beklagte vor seiner Inhaftierung als angestellter Elektroniker ein monatliches Nettoeinkommen von 1.700,-- €; im Strafurteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 30. Mai 2007 heißt es indes, das vor seiner Inhaftierung vom Beklagten zuletzt erzielte monatliche Nettoeinkommen habe 1.100,-- € betragen.
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