Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente zu Gunsten eines Ehegatten; Abänderung eines in der Rechtsmittelinstanz geschlossenen Prozeßvergleichs
BGH, vom 19.12.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 9/89
DRsp Nr. 1994/4084
Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente zu Gunsten eines Ehegatten; Abänderung eines in der Rechtsmittelinstanz geschlossenen Prozeßvergleichs
»1. Wird einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten für einen Zeitraum, für den ihm der andere Ehegatte Unterhalt geleistet hat, nachträglich Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, so kann er dem anderen zum Ausgleich verpflichtet sein (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - BGHR BGB vor § 1569 Ausgleichsanspruch 1 = FamRZ 1989, 718). 2. Zur Frage der Abänderung, wenn die Parteien eines Unterhaltsrechtsstreits in der Rechtsmittelinstanz einen Prozeßvergleich abgeschlossen haben, in dem sie den Unterhaltsanspruch zwar anderweitig, aber im Ergebnis in derselben Höhe bemessen haben wie das angefochtene Urteil und deshalb in dem Vergleich die Rücknahme ihrer Rechtsmittel erklärt haben.«