Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Sie sind am 21. Mai 1998 bzw. 28. April 2001 als nichteheliche Kinder einer deutschen Staatsangehörigen und eines US-amerikanischen Staatsangehörigen, der Angestellter der US-Army (NAF-Programm) und Mitglied des Zivilen Gefolges ist, geboren. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 erkannte der Vater die Vaterschaft unter dem 22. Juli 1998 an und verpflichtete sich, an die Klägerin zu 1 ab Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr den Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung ohne Anrechnung von Sozialleistungen nach § 1612 b und § monatlich im voraus, rückständige Beträge sofort zu zahlen. Mit Bescheid vom 14. April 2001 lehnte das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab einen Antrag der Klägerin zu 1 vom 20. Oktober 2000 auf Leistungen nach dem mit der Begründung ab, dass der ihr gegenüber Unterhaltsverpflichtete zum Zivilen Gefolge der NATO-Streitkräfte gehöre und deshalb Leistungen nach dem nicht bewilligt werden könnten.