I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt der in der Türkei lebenden Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebte im Streitjahr (2005) von ihrem Ehemann dauernd getrennt und wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende, verheiratete Schwiegermutter in Höhe von 3.928 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte einen Abzug der Aufwendungen ab, weil die Klägerin gegenüber der Mutter ihres getrennt lebenden Ehemannes nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet sei.
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