OLG Brandenburg - Urteil vom 23.05.2007
4 U 192/04
Normen:
BGB § 104 Nr. 2 § 105 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 1804 § 1908i Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 577/03

Unwirksame Schenkung wegen Geschäftsunfähigkeit - Genehmigungsfähigkeit durch Betreuer nur bei sittlicher Pflicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 4 U 192/04

DRsp Nr. 2007/10461

Unwirksame Schenkung wegen Geschäftsunfähigkeit - Genehmigungsfähigkeit durch Betreuer nur bei sittlicher Pflicht

Ist der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung geschäftsunfähig, kommt kein Schenkungsvertrag zu Stande. Der Beschenkte ist zur Rückgabe des Geschenkes aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet. Die Genehmigung der Schenkung durch den Betreuer ist gemäß §§ 1908 i Abs. 2 i.V.m. § 1804 BGB unwirksam, wenn die Schenkung nicht der Erfüllung einer sittlichen Pflicht dient.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2 § 105 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 1804 § 1908i Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 20.000,00 EUR geltend, die von dem Konto der Klägerin auf das des Beklagten überwiesen worden sind. Für die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 20.08.2002 Frau C... N... als Betreuerin bestellt. Deren Aufgabenkreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Behördenangelegenheiten. Die 20.000,00 EUR wurden aufgrund einer von der Klägerin selbst und ihrer Betreuerin unterschriebenen Anweisung überwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).