I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
Unter dem 13.11.2003 schlossen die Parteien im Verfahren 16 F 117/03 vor dem Amtsgericht Rheinberg einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:
"1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin ab dem 01.11.2003 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 210 EUR.
2. Der Beklagte schuldet der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2002 bis zum 31.10.2003 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 4.462 EUR. Dieser Betrag wird fällig nach der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie der Parteien."
In der Folge begehrte der Kläger in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg (16 F 272/04) die Abänderung des Vergleichs vom 13.11.2003 betreffend den laufenden Unterhalt ab dem 01.06.2004. Am 17.11.2005 kam es - "auf Anraten des Gerichts" - zu einem Vergleichsabschluss wie folgt:
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|