Unzulässigkeit des Auskunftsverlangens bei Fehlen eines Unterhaltsanspruchs
OLG Hamburg, Beschluß vom 03.11.1995 - Aktenzeichen 2 WF 94/95
DRsp Nr. 1996/22954
Unzulässigkeit des Auskunftsverlangens bei Fehlen eines Unterhaltsanspruchs
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf dem die Auskunftspflicht gemäß § 1580BGB beruht, verbietet es, den geschiedenen Ehegatten auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, wenn unabhängig von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. BGH FamRZ 1982, 1189 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 2).2. Ist eine Ehe 1986 in der ehemaligen DDR geschieden worden, richten sich die nachehelichen Unterhaltsbeziehungen grundsätzlich nach dem FGB/DDR. Der Einigungsvertrag (Anl. I Art. 234 § 5) sieht in derartigen Fällen vor, daß das bisherige Recht maßgebend ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Versorgungsausgleich leicht gemacht" abrufen.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.