OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.09.2001
15 WF 140/01
Normen:
ZPO § 885 § 732 § 620 ;
Vorinstanzen:
AG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 731/38

Unzulässigkeit einer auf Räumung gem. § 885 ZPO gerichteten Zwangsvollstreckung bei fehlender Aufforderung an Ehepartner, die Ehewohnung binnen einer bestimmten Frist zu räumen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 15 WF 140/01

DRsp Nr. 2002/369

Unzulässigkeit einer auf Räumung gem. § 885 ZPO gerichteten Zwangsvollstreckung bei fehlender Aufforderung an Ehepartner, die Ehewohnung binnen einer bestimmten Frist zu räumen

»Wenn einer Entscheidung auf Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner die Aufforderung fehlt, dass der andere Ehepartner die Wohnung (eventuell binnen einer bestimmten Frist) zu räumen hat, ist eine auf Räumung gemäß § 885 ZPO gerichtete Zwangsvollstreckung unzulässig, da dem Titel insoweit ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehlt. Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel kommt deshalb in einem solchen Fall nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 885 § 732 § 620 ;

Gründe:

Die nach § 732 ZPO zulässige Erinnerung der Antragstellerin gegen die am 17.7.2001 durch den Urkundsbeamten des Gerichts erteilte Vollstreckungsklausel hat in der Sache Erfolg.

Nach § 732 ZPO kann gerügt werden, daß die Klausel unzulässig erteilt ist, weil einem Titel ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehlt (vgl. Zöller 22. Aufl. § 732 ZPO RN 5, 8).

Die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen in Ehewohnungszuweisungsverfahren richtet sich nach der ZPO.

Die im Beschluß des Familiengerichts vom 2.3.2001 enthaltene Anordnung

"Die Ehewohnung der Parteien, das Hausgrundstück E-B straße 80, U, wird zur alleinigen Nutzung dem Antragsgegner zugewiesen"