BGH - Urteil vom 20.03.2002
XII ZR 159/00
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, 3 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 810
FamRZ 2002, 951
FuR 2002, 250
MDR 2002, 884
NJW 2002, 1947
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
AG Hamburg,

Unzumutbarkeit von Trennungsunterhalt bei eheähnlicher Beziehung des Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen XII ZR 159/00

DRsp Nr. 2002/6407

Unzumutbarkeit von Trennungsunterhalt bei eheähnlicher Beziehung des Unterhaltsberechtigten

»a) Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnlich anzusehen ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490 f.). b) Zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Beziehung unterhält, sei homosexuell.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1, 3 § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er verpflichtet ist, an die Beklagte Trennungsunterhalt von monatlich 1.693 DM zu zahlen.

Die seit 1966 verheirateten Parteien, trennten sich im Jahr 1993. Das Scheidungsverfahren ist seit März 1994 anhängig. Die Eheleute waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Hausgrundstücks in Hamburg. Der Kläger übernahm den Miteigentumsanteil der Beklagten und zahlte ihr dafür 1995 einen Betrag von 203.500 DM.