FG Niedersachsen - Urteil vom 24.03.2004
2 K 535/03
Normen:
EStG § 33 ; EStG § 33b ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1074
EFG 2004, 1455

Urlaubsbegleitung; Betreuung; Behindertes Kind; Außergewöhnliche Belastung; Krankheitskosten; Zwangsläufigkeit - Aufwendungen bei Urlaubsbegleitung der Eltern zur Betreuung ihrer behinderten Kinder als außergewöhnliche Belastungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 535/03

DRsp Nr. 2004/11358

Urlaubsbegleitung; Betreuung; Behindertes Kind; Außergewöhnliche Belastung; Krankheitskosten; Zwangsläufigkeit - Aufwendungen bei Urlaubsbegleitung der Eltern zur Betreuung ihrer behinderten Kinder als außergewöhnliche Belastungen

1. Aufwendungen, die einem Stpfl. dadurch entstehen, dass er während einer Urlaubsreise infolge seiner schweren Behinderung auf ständige Begleitung angewiesen ist, können ihrer Art. nach zu den als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen (unmittelbaren) Krankheitskosten gehören. 2. Aufwendungen von Eltern, die im Urlaub ihre schwer behinderten Kinder begleiten, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das gilt vor allem dann, wenn nicht die Funktion der Eltern als behinderungsbedingte Begleiter ihrer Kinder im Vordergrund steht, sondern wenn es den Eltern vornehmlich darauf ankommt, als Familienverband zusammen mit den Kindern Urlaub zu machen.

Normenkette:

EStG § 33 ; EStG § 33b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger im Streitjahr 2001 Aufwendungen, die ihnen wegen Begleitung ihrer behinderten Kindern bei zwei Urlaubsreisen entstanden sind als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.