SchlHOLG - Urteil vom 30.05.2007
15 UF 102/06
Normen:
ZPO § 240 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 792
NJW-RR 2008, 735
OLGReport-Schleswig 2007, 749
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 345/04

Urteilsaufhebung und Zurückverweisung bei einem nach Insolvenzeröffnung noch verkündeten Urteil

SchlHOLG, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 15 UF 102/06

DRsp Nr. 2007/18653

Urteilsaufhebung und Zurückverweisung bei einem nach Insolvenzeröffnung noch verkündeten Urteil

»Wird noch nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer am Rechtsstreit beteiligten Partei ein Urteil verkündet, kann das Berufungsgericht dieses in analoger Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufheben und den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen.«

Normenkette:

ZPO § 240 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten in dem nur teilweise angefochtenen Urteil (Tenor I. 3. und 4.) auf Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit ab Januar 2004 in Anspruch.

Der Scheidungsausspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 31.5.2006 in dem Parallelverfahren 49 F 307/04 ist seit dem 30.09.2006 rechtskräftig.

Am 20.4.2006 hat das Amtsgericht das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, festgesetzt auf den 19. Mai 2006.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 hat das Amtsgericht Itzehoe als Insolvenzgericht in dem Verfahren 29 IK 24/06 W das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet (Bl. 234).

Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, durch die Insolvenzeröffnung sei das Verfahren unterbrochen worden und bleibe es hinsichtlich der bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüche.

Der Beklagte beantragt,