I.
In dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht in Ziffer 1 den Beklagten zur Zahlung eines rückständigen nachehelichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von ... Euro für die Zeit vom 01.10.2002 bis 30.06.2004 verurteilt. Zugründe lag ein vom Gericht errechneter Gesamtunterhaltsrückstand für diesen Zeitraum von ... Euro, auf den ein Gesamtbetrag in Höhe von ... Euro im Hinblick auf die im gleichen Verfahren ergangene einstweilige Anordnung vom 03.12.2.002. bezahlt worden war.
Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich des Rückstands 30.06.2004 abgewiesen. Unter Ziffer 4 des angegriffenen Urteils wurden die Kosten des Rechtsstreits zu 15/17 der `Klägerin und zu 2/17. dem Beklagten auferlegt:
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