OLG Bamberg - Beschluss vom 14.10.2004
2 UF 181/04
Normen:
ZPO § 511a § 644 ; BGB § 362 ;
Fundstellen:
FuR 2005, 522
OLGReport-Bamberg 2005, 713
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1533/02

Urteilsbeschwer des Klägers; Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung im Hauptsacherechtsstreit

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 2 UF 181/04

DRsp Nr. 2006/30085

Urteilsbeschwer des Klägers; Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung im Hauptsacherechtsstreit

»1. Die für die Zulässigkeit eines Berufungsverfahrens erforderliche Beschwer des Klägers kann sich nur aus dem Tenor des Urteils und nicht aus dem Gründen ergeben.2. Unterhaltszahlungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung haben in der Regel keine Erfüllungswirkung. Im Hauptsacherechtsstreit sind sie dann zu berücksichtigen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige seine Zahlungspflicht akzeptiert.«

Normenkette:

ZPO § 511a § 644 ; BGB § 362 ;

Gründe:

I.

In dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht in Ziffer 1 den Beklagten zur Zahlung eines rückständigen nachehelichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von ... Euro für die Zeit vom 01.10.2002 bis 30.06.2004 verurteilt. Zugründe lag ein vom Gericht errechneter Gesamtunterhaltsrückstand für diesen Zeitraum von ... Euro, auf den ein Gesamtbetrag in Höhe von ... Euro im Hinblick auf die im gleichen Verfahren ergangene einstweilige Anordnung vom 03.12.2.002. bezahlt worden war.

Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich des Rückstands 30.06.2004 abgewiesen. Unter Ziffer 4 des angegriffenen Urteils wurden die Kosten des Rechtsstreits zu 15/17 der `Klägerin und zu 2/17. dem Beklagten auferlegt: