Der Beklagte, der durch das angefochtene Urteil als Vater des klagenden Kindes festgestellt worden und zur Zahlung des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes verurteilt worden ist, sucht um Prozesskostenhilfe für den Antrag nach, die Regelbetragsunterhaltsklage abzuweisen, weil er infolge Inhaftierung offensichtlich leistungsunfähig sei.
Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen. Die nach § 114 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung liegen nicht vor.
1. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Den Einwand der Leistungsunfähigkeit berücksichtigt der Senat im Unterhaltsannex zum Vaterschaftsstellungsverfahren nicht.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|